Mitglied werden

Um ein aktives Mitglied in der Feuerwehr Bonn Löscheinheit Dransdorf zu werden sind einige Voraussetzungen notwendig. So müssen Interessenten (männlich oder weiblich)…

...mindestens 18 Jahre alt sein, dürfen aber noch nicht das 46. Lebensjahr vollendet haben
...innerhalb von Dransdorf wohnen
...geistig, körperlich und nach seiner Gesamtpersönlichkeit geeignet sein


Das heißt im Wesentlichen für Dich, Du…

...solltest gesund sein
...bestimmte körperliche Fähigkeiten nachweisen können
...und nicht wegen vorsätzlich begangener Taten vorbestraft sein.


Auszug aus der Laufbahnverordnung über den Eintritt

(1) Der Leiter der Feuerwehr nimmt Bewerberinnen oder Bewerber in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr auf. Er befördert Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr und entlässt diese.

(2) In den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr darf nur aufgenommen werden, a) wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, b) wer den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und gesundheitlich entspricht und c) wer nicht vorbestraft im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe a - c dieser Verordnung ist.

(3) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung kann der Leiter der Feuerwehr die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen. Für Atemschutzgeräteträger ist eine regelmäßige, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 26.3 Pflicht. Der Leiter kann auch die Vorlage eines Führungszeugnisses gem. § 30 BZRG verlangen. Die Kosten zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und des Führungszeugnisses gem. § 30 BZRG sind von der Gemeinde zu tragen.

(4) Die Aufnahme in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr kann wegen mangelnder Eignung gem. den Absätzen 2 und 3 oder wegen mangelnden Personalbedarfs oder aus anderen wichtigen Gründen abgelehnt werden.


Freistellung vom Wehrdienst

Durch den Wegfall der Wehrpflicht gibt es keine Verpflichtung mehr ersatzweisen Dienst in einem Ehrenamt zu leisten. Doch wer sich für eine Mitgliedschaft entscheidet geht damit eine Reihe von Verpflichtungen ein:

(1) Jeden Monat müssen alle Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr mindestens zwei Übungsdienste durchführen, wobei der Übungszeitraum und die Unterrichtsthemen vom Löscheinheitsführer bzw. dessen Stellvertreter festgelegt werden.

(2) Die abzuleistende Dienstpflicht wird in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, d.h. an Abenden und Wochenenden durch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, Übungen und Einsätzen im Umfang von etwa 200 Stunden pro Jahr erbracht.

(3) Zu jeder Tages- und Nachtzeit werden die Einsätze, die im Zuständigkeitsbereich der einzelnen Löscheinheit der Freiwilligen Feuerwehr liegen, abgearbeitet. Die Alarmierung erfolgt über einen Funkmeldeempfänger.


Wichtig ist: Nachteile gegenüber dem Arbeitgeber entstehen durch die Ausübung eines Ehrenamtes nicht.


Headbild: S. Hofschlaeger / pixelio.de